Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 33 Anzahl der Stellvertreterinnen

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/33#abs-1 (1) Für die Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens eine Stellvertreterin zu wählen. Es können maximal drei Stellvertreterinnen gewählt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/33#abs-2 (2) Die Dienststelle entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen, bevor das Wahlverfahren eingeleitet wird. Die amtierende Gleichstellungsbeauftragte ist in die Entscheidung einzubinden. Die Entscheidung gilt für die Dauer der Amtszeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/33#abs-3 (3) Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten bestimmen, dass die vor der Wahl festgelegte Anzahl der Stellvertreterinnen während der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten erhöht wird. Dies gilt insbesondere

1.
bei großen Zuständigkeitsbereichen der Gleichstellungsbeauftragten oder
2.
bei komplexen Aufgabenbereichen.

Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn ihr das Bundesministerium der Verteidigung zustimmt. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/33#abs-4 (4) Für Wahl und Bestellung einer zusätzlichen Stellvertreterin gilt § 32 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

§ 32 § 34